Bürgebegehren
                    SCHLOSSPARK BRAUNSCHWEIG

Pressemitteilung vom 26. März 2004

Klage des Bürgerbegehrens eingereicht

Der von Prof. Berthold Burkhardt, Knut Meyer-Degering und Nicole Palm beauftragte Rechtsanwalt Siegfried De Witt aus Berlin hat heute die Klage gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 27.01.2004, der das Bürgerbegehren für den Erhalt des Schlosspark als unzulässig zurückgewiesen hatte, an das Verwaltungsgericht übersandt.

Nun muss das Gericht entscheiden, ob die über 30.000 Bürgerinnen und Bürgern, die das Bürgerbegehren unterzeichnet haben, über die Zukunft des Schlossparks in einem Bürgerentscheid ihren Willen bekunden dürfen. Dabei ist klarzustellen, dass es Absicht der Initiatoren ist, dass “der überwiegende Teil des Schlossparks als Parkanlage und Erholungsfläche für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Braunschweig erhalten bleibt.” Es verbietet sich daher, die Unterstützer pauschal als "Schloss-" oder "ECE-Gegner" zu titulieren. Diese sind vielmehr “Schlossparkfreunde” und wissen natürlich, dass sich das Bürgerbegehren zwangsläufig gegen eine Veräußerung des Schlossparks zum Zwecke der Errichtung eines Einkaufszentrums richtet.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt De Witt bezieht sich das Bürgerbegehren auf einen zulässigen Gegenstand gem. § 22 b Abs. 3 Satz 1 NGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsausschusses ist das Begehren nicht auf die Aufhebung der bauplanerischen Entscheidungen des Rates – deren rechtliche Wirksamkeit zudem nicht gegeben ist -, sondern auf den Erhalt des Schlossparks als öffentliche Grünfläche gerichtet. Der Erhalt des Schlossparks hat allenfalls tatsächliche Konsequenzen für die bauplanerischen Vorstellungen des Rates. Die Frage der tatsächlichen Verwendung eines gemeindlichen Grundstücks ist aber von der Überplanung eines Grundstücks durch den Rat zu trennen. Der Ausschluss eines Bürgerbegehrens bei bauplanerischen Entscheidungen geht also nicht soweit, jedes Bürgerbegehren, das durch seine Zielsetzung mittelbar den planerischen Absichten des Gemeinderates widerspricht, als unzulässig zu erachten.

Unterstützt wird diese Auffassung vom Oberverwaltungsgericht Greifswald in einer Entscheidung zur Zulassung eines Bürgerbegehrens zum Bau einer Tiefgarage durch einen privaten Investor. Dagegen bezieht sich das Bürgerbegehren anders als in einem von dem Verwaltungsgericht Köln zu beurteilenden Sachverhalt nicht gegen einen bestimmten Ratsbeschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und dessen Korrektur. Denn der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens lag zeitlich vor dem Aufstellungsbeschluss des Stadtrates am 24.06.2003. Ein offener Widerspruch zwischen Aufstellungsbeschluss und dem Bürgerbegehren konnte gar nicht entstehen, da zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung des Bürgerbegehrens noch kein Aufstellungsbeschluss gefasst war.

Die weiteren formellen Anforderungen (Kostendeckungsvorschlag, Einreichungsfrist) sind nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt De Witt unzweifelhaft gegeben.

Bei Interesse kann die Klageschrift im Internet www.schlosspark-braunschweig.de eingesehen werden.

Prof. Berthold Burkhardt        Nicole Palm         Knut Meyer-Degering





http://www.schlosspark-braunschweig.de